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Die "Gerner Dult" ist und war traditionell die erste Dult im Jahr.
Im April, wenn die Händler ihre Stände mit den Viktualien ausbreiteten, war es meist noch kalt. Jedes
Gerner Haus durfte zur Dultzeit Bier aus der Schlossbrauerei in den sog. Hausschänken ausschenken.
Die Schlossbrauerei Gern gibt es zwar nicht mehr, aber die Tradition der Hausschänken zur "Gerner Dult" gibt es immer noch.
Entgeltordnung
PREISE
1. RossStall
EURO
Erdgeschoss
Miete für 1 Tag 210,00
Miete für 1 WocheBei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 700,00 180,00
Obergeschoss
Miete für 1 Tag 210,00
Miete für 1 WocheBei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 700,00 180,00
Gebäude RossStall komplett
Miete für 1 Tag 350,00
Miete für 1 WocheBei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 1.200,00 300,00
2. Gotischer Kasten
EURO
Foyer
Miete für 1 Tag 250,00
Closensaal
Miete für 1 TagBei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 400,00 350,00
Foyer und Closensaal (EG)
Miete für 1 Tag 500,00
Miete für 1 WocheBei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 1.800,00 450,00
Obergeschoss und Dachgeschoss
Miete für 1 Tag 400,00
Miete für 1 WocheMonatspreis für Ausstellungen 2.000,004.000,00
Got. Kasten mit Foyer,
Closensaal, OG oder DG
Miete für 1 Tag 600,00
Miete für 1 Woche 3.000,00
Got Kasten komplett
Foyer, Closensaal, OG, DG
Miete für 1 Tag 800,00
Miete für 1 Woche 4.000,00
3. Theatron
EURO
Miete für Veranstaltungen kultureller
und örtlicher Träger und Vereine für
1 Tag
330,00
Miete für Veranstelungen kommerzieller
und gesellschaftlicher Art für
1 Tag
580,00
Grundbetrag für die Inanspruchnahme
des Stromanschlusses zzgl. Abrechnung
nach Verbrauch/Kwh
150,00
4. Bösendorfer Saal
EURO
Miete für 1 Tag 330,00
Miete für 1 Tag incl. Raumtechnik 380,00
Bei 3-fach-Buchung vorab pro Tag 290,00
5. Haus der Begegnung
EURO
pro Person und Nacht 12,00 €
Bettwäsche 4,50 €
I. Nebenkosten:
1.)
Die Höhe der Kaution beträgt 20 % des Mietpreises, mindestens jedoch 250,00 ‚¬. Die Kaution wird bei ordnungsgemässer Übergabe der Räumlichkeit und Endabrechnung der Nebenkosten zurückerstattet. Eventuell anfallende Nebenkosten und Reparaturkosten können verrechnet werden
(§ 3 Abs. 1, 7 der Miet- und Benutzerordnung).
2.)
Die Kosten für Strom und Wasser werden nach Verbrauch abgerechnet. Reinigungskosten werden mit 30,00 €/Stunde in Rechnung gestellt. Alle anderen Nebenkosten sind mit dem Benutzungsentgelt abgegolten (§ 3 Abs. 3 der Miet- und Benutzerordnung).
3.)
Die Kosten einer Bestuhlung werden nach dem jeweiligen Aufwand in Rechnung gestellt (§ 3 Abs. 4 der Miet- und Benutzerordnung).
II. Zusatzleistungen:
EURO
Videobeamer 100,00
Leinwand 50,00
Videobeamer mit Leinwand 120,00
Laserpointer 3,00
Overhead-Projektor 10,00
DVD-Player 20,00
CD-Player 20,00
Kopfhörer 2,50
Ausstellungswand 10,00
Glasvitrinen 10,00
Rednerpult 50,00
Haustechniker pro Stunde 40,00
Auf- und Abbauhilfen pro Stunde 40,00
Raumtechnik (u.a. Mikrophonanlage) 50,00
Internetnutzung:
Grundgebühr pro Veranstaltung und Anschluss
5,00
zusätzlich pro Tag und Anschluss
2,00
Höchstbetrag pro Anschluss
50,00
1 Woche= 7 Tage
Bei der Benutzung von Raum- bzw. Präsentationstechnik ist die Inanspruchnahme des Haustechnikers Voraussetzung
Auf- und Abbau erfolgt durch den Städt. Bauhof
Entgeltordnung 01.07.2010 SchlossÖkonomie Gern Entgeltordnung bis 30.06.2014 SchlossÖkonomie Gern 165.33 Kb
pdf Entgeltordnung ab 01.07.2014 SchlossÖkonomie Gern
Miet- und Benutzerordnung
Miet- und Benutzerordnung
für das Veranstaltungs- und Kulturzentrum
"SchlossÖkonomie Gern"
der Stadt Eggenfelden
§ 1 Allgemeines
(1)
Das Veranstaltungs- und Kulturzentrum "SchlossÖkonomie Gern" ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eggenfelden. Seine Räume und Einrichtungen dienen zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen , Seminaren und Versammlungen sowie gewerblichen und sonstigen Veranstaltungen.
Im Bereich des Veranstaltungs- und Kulturzentrums "SchlossÖkonomie Gern" besteht ein Nutzungs- und Vermietungsverbot für parteipolitische Veranstaltungen und Veranstalter.
(2)
Sämtliche Gebäude der "SchlossÖkonomie Gern" werden durch die Stadt Eggenfelden betrieben und verwaltet.
(3)
Sämtliche Gebäude der "SchlossÖkonomie Gern" werden nach pflichtgemässem Ermessen der Stadt Eggenfelden vermietet.
(4)
Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
(5)
Vertragsgegenstand ist die Überlassung von Räumen und Einrichtungen der "SchlossÖkonomie Gern". Die Überlassung und ergänzende Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht erst, wenn der Mietvertrag von beiden Seiten unterzeichnet wurde. Bestandteil des Mietvertrages ist die gültige Entgeltordnung und die Miet- und Benutzerordnung für das Veranstaltungs- und Kulturzentrum "SchlossÖkonomie Gern".
§ 2 Mietdauer
(1)
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit vermietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen der Stadt Eggenfelden bzw. Dritter zur Folge.
(2)
Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit der Stadt Eggenfelden vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren.
§ 3 Entgelt für die Überlassung
(1)
Der Mietzins und die Kaution richten sich nach der zum Zeitpunkt der Veranstaltung für das Veranstaltungs- und Kulturzentrum "SchlossÖkonomie Gern" gültigen Entgeltordnung.
(2)
Die Berechnung erfolgt nach der angemeldeten Inanspruchnahme der vermieteten Räume, Einrichtungen und Leistungen. Der Bedarf an Räumlichkeiten und Ausstattungsgegenständen ist vor Vertragsabschluss anzumelden. Sollten vor dem oder am Veranstaltungstag weitere Räume, Einrichtungen und Leistungen benötigt werden, so werden diese, soweit verfügbar, zur Verfügung gestellt und nachträglich in Rechnung gestellt.
(3)
Die Kosten für Strom und Wasser und die Reinigungskosten werden nach Verbrauch bzw. Aufwand abgerechnet.Alle anderen Nebenkosten sind mit den Benutzungsentgelten abgegolten.
(4)
Sofern eine Bestuhlung gewünscht wird, so ist diese Bestandteil des Mietvertrags. Die Bestuhlung wird gegen Entgelt durch den Hausmeister durchgeführt. Die Versammlungsstättenverordnung ist bei der Veranstaltung zu beachten.
(5)
Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens jedoch aber zwei Wochen vor der Veranstaltung mit der Stadt Eggenfelden den gesamten Ablauf der Veranstaltung vorzubereiten und das Programm bekannt zugeben. Verbindliche Auskünfte sind über Proben, Einlass, Saal- bzw. Betreuungsdienst, Kasse, Garderobe, Bestuhlung, technische Anforderungen, Bewirtung, Aufbauzeiten und Aufbaupläne zu erteilen.
(6)
Die Nutzung und Bedienung der technischen Einrichtungen ist dem städtischen Personal vorbehalten. Änderungen an der technischen Einrichtungen dürfen nur nach Absprache mit dem Hausmeister erfolgen.
(7)
Die einzelnen Räume der "SchlossÖkonomie Gern" sind mit ihren Einrichtungen so zu hinterlassen, wie sie übergeben wurden. Dem Veranstalter werden nach der vertraglichen Vereinbarung die Nebenkosten sowie eventuelle Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Stellwände, Kulissen u.ä. dürfen nur ohne Beschädigungen an den Räumen und der Einrichtung befestigt werden. Etwaige Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Daraus entstehende Reparaturkosten sind vom Veranstalter zu tragen. Nach Ende der Veranstaltung hat der Veranstalter eine Abnahme durch den Hausmeister herbeizuführen.
§ 4 Ordnungsgemässer Betriebsablauf
(1)
Der Vertragspartner hat für einen ordnungsgemässen Betriebsablauf zu sorgen.
(2)
Der Vertragspartner hat zu diesem Zweck einen dauernd anwesenden Beauftragten zu stellen.
(3)
Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen des verantwortlichen Hausmeisters zu befolgen.
§ 5 Haftungsfreistellungen- und Haftungsausschlüsse
(1)
Der Vertragspartner stellt die Stadt Eggenfelden von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, einschliesslich der Zugänge, stehen.
(2)
Der Vertragspartner verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Eggenfelden und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete und Beauftragte.
(3)
Der Vertragspartner hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(4)
Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Eggenfelden als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäss § 836 BGB unberührt.
(5)
Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die der Stadt Eggenfelden an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
(6)
Internetnutzung
a) Sicherheitsbestimmungen:
Das Abrufen von rechtswidrigen Internetseiten ist untersagt. Für Kinder und Jugendliche gilt das Jugendschutzgesetz, wonach es insbesondere verboten ist, Internetseiten mit gewaltverherrlichenden, pornographischen, rassistischen oder sonstigen jugendgefährdenden Inhalt aufzurufen. Die Benutzerin/Der Benutzer trägt in angemessener Weise, insbesondere in Form regelmässiger Stichproben, zum Verhindern bzw. Aufdecken von Missbrauch bei.
b) Haftungsausschluss:
Die Stadt Eggenfelden ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über den Internet-Zugang abgerufen werden. Sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Hardware/Geräten von Benutzerinnen/Benutzern durch abgerufene Software entstehen.
Die Benutzerin/Der Benutzer ist dazu verpflichtet, bei der Nutzung von Software, Dokumentation und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen zum Urheberrecht (UrhG) einzuhalten.
c) Haftung
Die Benutzerin/Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Stadt Eggenfelden durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung des Internetanschlusses entstehen. Die Benutzerin/Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind.
§ 6 Benutzungsstörungen
(1)
Sollten betriebsbedingte oder sonstige Ereignisse den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen bzw. werden vorübergehende Veränderungen an Ausstellungen durchgeführt, so können deswegen keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden. Parallele Veranstaltungen im gleichen Gebäude der "SchlossÖkonomie Gern" sind von der Stadt Eggenfelden vor Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Durchführung, dem Vertragspartner mitzuteilen.
§ 7 Aufsichtspflicht, Genehmigung
(1)
Für das erforderliche Aufsichts- und Betreuungspersonal hat der Vertragspartner zu sorgen.
(2)
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Einholung der für den Betrieb notwendigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Die insoweit erforderlichen Massnahmen hat der Vertragspartner durchzuführen. Werden die Rechte der Stadt Eggenfelden berührt, so können die Massnahmen nur einvernehmlich getroffen werden.
(3)
Alle Kosten, wie für
a. Werbung (Anzeigen, Plakate, Handzettel, etc.)
b. Eintrittskarten, Vorverkauf und Abendkasse
c. GEMA-Gebühren
d. Bewirtung
e. Versicherung
sind vom Vertragspartner zu tragen.
§ 8 Garderobe, Wertsachen
(1)
Der Vertragspartner bewirtschaftet bei Bedarf die Garderoben. Die Einnahmen stehen dem Vertragspartner zu.
(2)
Für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Vertrags-
partners, seiner Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Zuschauer wird keine Haftung übernommen.
§ 9 Pflege und Reinlichkeit
(1)
Sämtliche Einrichtungen sind von dem Vertragspartner im bestimmungsgemässen Umfang pfleglich zu behandeln.
(2)
Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung Getränke und Essensreste umgehend entsorgt werden. In den Gebäuden besteht Rauchverbot.
§ 10 Bauliche Veränderungen
(1)
Alle baulichen Veränderungen sind untersagt. Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung der Stadt Eggenfelden möglich.
§ 11 Ausschank, Werbung
(1)
Dem Vertragspartner ist in Eigenregie der Verkauf von Speisen und Getränken gestattet, wobei für den Verkauf von Getränken eine Grunddienstbarkeit mit dem Gräfliche Brauerei Graf Toerring zwingend zu berücksichtigen ist. Besondere Bewirtungswünsche und die Vergabe an Dritte sind im Einzelfall in Absprache und mit Zustimmung der Stadt Eggenfelden möglich.
(2)
Das Anbringen von Transparenten, Fahnen, Reklameschildern und dgl. ist nur in Absprache mit dem Hausmeister und der Zustimmung der Stadt Eggenfelden möglich.
(3)
Der Vertragspartner führt die Veranstaltung als Eigenveranstaltung durch. Die überregionale Vermarktung der €žSchlossÖkonomie Gern€œ wird im Rahmen eines Gesamtveranstaltungskalenders und unter Berücksichtigung der zeitlichen und finanziellen Möglichkeiten durch die Stadt Eggenfelden durchgeführt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadt Eggenfelden bei allen Marketingmassnahmen (Anzeigen, Plakate, Eintrittskarten, Radio- und Fernsehwerbung usw.) alle Marketinginstrumente zur überregionalen Vermarktung und Imagepflege der Stadt Eggenfelden und der SchlossÖkonomie Gern zu verwenden. Dies betrifft insbesondere Hinweise auf das gemeinsame Veranstaltungsangebot der Stadt Eggenfelden, Logos, Werbetexte, Intro/Outro einer Radio- oder Fernsehwerbung, Audiomerkmale, Jingle usw. Bei einer Zuwiderhandlung behält sich die Stadt Eggenfelden die Einbehaltung der Kaution vor.
§ 12 Verhältnis zu Dritten
(1)
Die Überlassung der Räume und Einrichtungen durch den Vertragspartner an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Stadt Eggenfelden verboten. Alle Handlungen und Unterlassungen, welche insbesondere nach dem Umweltschutz- oder Nachbarrecht gegenüber Nachbargrundstücken nicht gestattet sind, sind auch dem Benutzer untersagt und gelten als vertragswidrig.
§ 13 Zahlungsweise
(1)
Die Zahlung der Miete und der Kaution ist bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung auf das Konto 3715 bei der Sparkasse Rottal-Inn (BLZ 743 514 30) fällig. Die Nebenkosten und evtl. anfallende Reparaturkosten
werden nach Beendigung der Nutzung abgerechnet.
(2)
Ein Ausfall der Veranstaltung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietbetrages.
§ 14 Inkrafttreten
(1)
Die Miet- und Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 15 Gesetzeskonformität
(1)
Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemässe, gesetzeskonforme Durchführung der Veranstaltung.
pdf Miet- und Benutzerordnung 111 Kb